HomeAllgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich, Geltungsdauer
(1) Die Leistungen und Angebote von Werbeboten Media GmbH, Leipziger Str. 126, 10117 Berlin (im Folgenden “Werbeboten” oder „Werbeboten Media“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn Werbeboten Media dies ausdrücklich schriftlich anerkennt. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen sowie die Zahlung AGB des Auftraggebers nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

(2) Diese AGB gelten für alle Verträge mit Unternehmen i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB.

(3) Diese AGB werden auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Auftraggeber vereinbart. Es findet die jeweils gültige Fassung der AGB Anwendung, die unter der Internetseite der Werbeboten Media in Ihrer jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht sind. Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform unter der hinterlegten E-Mailadresse mitgeteilt. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb eines Monats nach Versand der E-Mail widerspricht.

2. Vertragsschluss, Vertragspartner
(1) Angebote der Werbeboten Media sind freibleibend. Verträge mit dem Auftraggeber kommen erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Werbeboten Media oder dadurch zustande, dass die Werbeboten Media den Vertrag ausführt.

(2) Werbeboten Media kann Aufträge des Auftraggebers innerhalb von einer Woche nach deren Absendung annehmen.

(3) Werbeboten Media behält sich das Recht vor, auch nach Abschluss eines Vertrags die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, soweit die Änderung oder Abweichung handelsüblich oder unwesentlich ist und keine garantierte Beschaffenheit betrifft.

(4) Kostenangebote, Entwürfe und Konzeptvorschläge der Werbeboten Media bleiben deren geistiges Eigentum. Die wettbewerbswidrige Verwendung ist nicht zulässig. Die Erstellung von Kostenangeboten sowie Entwürfen begründen grundsätzlich einen Vergütungsanspruch der Werbeboten Media, der sich an den im Angebot genannten Stundensätzen orientiert. Im Falle des Nichtzustandekommens des Auftrages sind die o. g. Unterlagen an die Werbeboten Media zurückzusenden oder die übermittelten elektronischen Daten zu vernichten.

(5) Werbeboten Media richtet das Angebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (Kunde), sowie an Freiberufler, Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine.

(6) Sollte Werbeboten Media nach dem Zustandekommen des Vertrages Kenntnis davon erlangen, dass der Kunde kein Unternehmer im Sinne des § 2.5 dieser AGB ist, kann Werbeboten Media binnen einer angemessenen Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

3. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Soweit nicht lediglich Beratungsleistungen beauftragt sind (Beratungs-Dienstleistungsvertrag), ist der an die Werbeboten Media erteilte Auftrag, insbesondere bei im Falle der Erbringung jeglicher von Softwareleistungen ein Werkvertrag (Urheberwerkvertrag). Die nachfolgenden Absätze beziehen sich auf Werkverträge.

(2) Vertragsgegenstand des Werkvertrags ist die Schaffung eines Werkes und die Einräumung diesbezüglicher Nutzungsrechte. Vertragsgegenstand ist nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten von Werbeboten Media. Werbeboten Media ist nicht zur Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit verpflichtet. Der Auftraggeber ist für Recherchen und die Prüfung der Schutzrechtsfähigkeit selbst verantwortlich.

(3) Alle Arbeiten, Entwürfe und Vorschläge unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Parteien vereinbaren die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes auch für den Fall, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Insbesondere gelten die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall die urheberrechtlichen Ansprüche aus § 97 ff. UrhG zu.

(4) Werbeboten Media überträgt dem Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Vergütung mangels abweichender besonderer Vereinbarungen ein einfaches, zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Werk.

(5) Die Übertragung der Nutzungsrechte oder Einräumung von Unterlizenzen an Dritte bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Werbeboten Media.

(6) Ohne ausdrückliche Zustimmung der Werbeboten Media dürfen die Vertragswerke nicht verändert werden.

(7) Werbeboten Media ist mangels abweichender Vereinbarungen bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstigen Veröffentlichung oder Nennungen des Werkes als Urheber zu bezeichnen.

(8) Ohne ausdrückliche Zustimmung von Werbeboten Media ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Werk oder Teile hiervon als Marke oder als sonstiges Schutzrecht zur Eintragung zu bringen.

4. Leistungen, Lieferumfang, Liefertermine bei Softwareleistungen
(1) Bei Softwareleistungen (Werkvertrag) hat die Lieferung, soweit nicht anders vereinbart, durch Zugang zum Server oder anderweitige Bereitstellung der Daten zu erfolgen.

(2) Werbeboten Media ist zur Überlassung des Quellcodes bei Softwareleistungen nur verpflichtet, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Wird der Quellcode übergeben, ist ihm eine einfache Dokumentation beigefügt, welche ein Verständnis des Aufbaus und der Arbeitsweise des Programms ermöglicht. Eine umfassende Dokumentation oder weitergehende Schulung kann gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

(3) Mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen sind Angaben der Werbeboten Media zu Liefer- oder Leistungszeiten unverbindlich.

(4) Falls die Werbeboten Media durch Arbeitskämpfe, behördliches Eingreifen, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Krankheit von Mitarbeitern, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse unverschuldet daran gehindert ist, die geschuldete Lieferung oder Leistung zu erbringen, so verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und einen angemessenen Zeitraum zum Wiederanlaufen nach Beendigung der Behinderung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Werbeboten Media auf Informationen oder eine erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers wartet.

5. Vergütung
(1) Für die Vergütung ist der mit dem Auftraggeber im Angebot oder Vertrag jeweils vereinbarte Preis maßgebend. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt für Softwareleistungen (Urheberwerkvertrag) eine Stundenvergütung von 130,00 EUR als vereinbart. Für Beratungsleistungen (Beratungs-Dienstleistungsvertrag) gilt im Zweifel eine Stundenvergütung von 130,00 EUR als vereinbart. Preise verstehen sich zuzüglich anfallender Umsatzsteuer.

(2) Soweit nichts andere vereinbart ist, erfolgt die Zahlung im Falle von Softwareleistungen in zwei Teilzahlungen. Die erste Teilzahlung (50 %) nach Auftragserteilung, die restliche Vergütung ist nach Übergabe des Werkes zu leisten. Werbeboten Media ist berechtigt, die Arbeiten an dem Produkt zu unterbrechen, solange der Auftraggeber mit einer Teilzahlung in Verzug ist.

(3) Rechnungsbeträge zugunsten der Werbeboten Media sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel vermerkt wurde. Die Entgelte sind nach Zugang der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug.

(4) Der Auftraggeber kann gegenüber der Werbeboten Media nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Er kann ein Zurückbehaltungsrecht nur auf Ansprüche stützen, die ihm gegen die Werbeboten Media aus dem jeweiligen Vertrag zustehen.

(5) Direkte Steuern, die im Staat des Lizenznehmers aufgrund der an den Lizenzgeber in Übereinstimmung mit dem Vertrag geleisteten Zahlungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Umsatzsteuern, die im Sitzstaat des Lizenznehmers aufgrund dieser Zahlungen erhoben werden, gehen zu Lasten des Lizenznehmers. Ist nach dem Recht im Staat des Lizenznehmers der Lizenzgeber Schuldner der Umsatzsteuer, so hat der Lizenznehmer den Lizenzgeber bei der Erfüllung aller Verpflichtungen und Formalitäten zu unterstützen.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, während der gesamten Vertragslaufzeit gemäß den vereinbarten Vertragsbedingungen mitzuwirken und die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Zugänge bereitzustellen.

(7) Sollte der Auftraggeber die Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5.6 dauerhaft oder vorübergehend unterlassen, Zugänge entziehen, Kommunikation verweigern oder anderweitig Maßnahmen ergreifen, die die weitere Leistungserbringung durch Werbeboten unmöglich machen, bleibt der Vergütungsanspruch von Werbeboten unberührt. Die vereinbarte Vergütung ist bis zum Ende der vertraglich vereinbarten Laufzeit in voller Höhe fällig, unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Leistungen tatsächlich in Anspruch nimmt. Ist eine variable Vergütung vereinbart, gilt der durchschnittliche in Rechnung gestellte Betrag der letzten drei Monate als Bemessungsgrundlage.

(8) Für die Geltendmachung dieses Vergütungsanspruchs ist ein Nachweis der tatsächlich erbrachten Stunden oder Teilleistungen nicht erforderlich, sofern Werbeboten nachweisen kann, dass die Erbringung der Leistungen aufgrund eines Verschuldens des Auftraggebers verhindert wurde.

(9) Die vorab beschriebenen Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, die die Leistungserbringung durch Werbeboten unmöglich machen, gelten ausdrücklich nicht als Kündigung oder einvernehmliche Vertragsbeendigung. Eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses ist nur durch eine schriftliche Kündigung gemäß den vereinbarten Kündigungsfristen und -bedingungen möglich.

(10) Solange keine rechtswirksame Kündigung des Vertrags durch den Auftraggeber erfolgt ist, bleibt der Vertrag in vollem Umfang bestehen, und Werbeboten behält den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung bis zum Ende der vertraglich festgelegten Laufzeit.

6. Änderungswünsche (Softwareleistungen)
(1) Bei Softwareleistungen (Urheberwerkvertrag) kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme jederzeit Änderungen und Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für die Werbeboten Media umsetzbar und zumutbar sind. Die Werbeboten Media prüft die Realisierbarkeit des Änderungsverlangens innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sich ggf. ergebenden Kosten und dem voraussichtlichen Zeitbedarf in Form eines Änderungsangebots mit.

(2) Der Auftraggeber wird das Änderungsangebot innerhalb von 5 Werktagen ab dessen Zugang prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden die Änderungen Vertragsbestandteil. Nimmt der Auftraggeber das Änderungsangebot nicht an, werden die Vertragsparteien das Projekt unverändert fortsetzen.

(3) Im Übrigen richtet sich die Vergütung für Änderungen nach Nr. 5 Abs. 1.

7. Belegexemplare und Eigenwerbung
(1) Werbeboten Media erhält vom Auftraggeber von allen für diesen hergestellten Werken unentgeltlich drei mangelfreie Belegexemplare. Zu Eigenwerbezwecken und zur Teilnahme an Awards ist Werbeboten Media berechtigt, die Werke zu verwenden.

(2) Werbeboten Media darf den Auftraggeber nach erfolgreichem Abschluss der Leistungen als Referenz-Auftraggeber benennen.

8. Subunternehmer
(1) Werbeboten Media ist berechtigt, für die Erstellung des Werkes oder die Erbringung von Dienstleistungen jederzeit Subunternehmer mit Teilleistungen beauftragen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem Subunternehmer und dem Auftraggeber entstehen nicht. Im Verhältnis zum Auftraggeber sind die von Werbeboten Media eingeschalteten Subunternehmer Erfüllungsgehilfen.

9. Sach- und Rechtsmängel (Softwareleistung)
(1) Die Werbeboten Media erbringt die gesetzliche Gewährleistung durch Nacherfüllung, und zwar nach eigener Wahl entweder durch Beseitigung von Mängeln oder durch mangelfreie Neulieferung.

(2) Die Werbeboten Media kann Mängel auch dadurch beseitigen, dass die Werbeboten Media dem Auftraggeber Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen eines Mangels ohne nachteilige Beeinträchtigung der geschuldeten Funktionalität zu vermeiden. Der Auftraggeber muss ihm im Zuge der Nacherfüllung überlassene neue Programm- oder Datenbestände auch dann übernehmen, wenn dies zu einem ihm zumutbaren Anpassungs- oder Umstellungsaufwand führt.

(3) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz wegen Mängeln kann der Auftraggeber nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen und nur insoweit verlangen, als eine Haftung nach Nr. 10 dieser AGB begründet ist. Andere Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.

(4) Hat der Auftraggeber das ihm überlassene Werk verändert, haftet die Werbeboten Media für Mängel nur, wenn der Mangel von der Veränderung unabhängig ist.

10. Haftung
(1) Werbeboten Media sowie deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen haften für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn Werbeboten Media diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn Werbeboten Media fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Werbeboten Media haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(2) Eine Haftung für Schäden, die durch die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten infolge einfacher Fahrlässigkeit verursacht worden sind, ist ausgeschlossen.

(3) Die o.g. Haftungsausschlüsse bzw. die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Schäden an Leben, Körper, Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder wegen Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Werbeboten Media haftet nicht für Schäden infolge von Leistungsausfällen und Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer, von Werbeboten Media, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse (höhere Gewalt). Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z. B. durch Computerviren), Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmäßige unternehmensinterne Arbeitskampfmaßnahmen sowie der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber.

(5) Soweit Werbeboten Media für den vorhersehbaren Schaden nach Absatz (1) haftet, ist diese Haftung für Datenverlust der Höhe nach zusätzlich beschränkt auf den typischen Wiederherstellungsaufwand, der bei regelmäßiger Datensicherung entstanden wäre.

(6) Werbeboten Media haftet ferner nicht für eingebrachte Gegenstände, Daten oder Programme des Auftraggebers, soweit Werbeboten Media nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln die Beschädigung oder den Untergang dieser Gegenstände verursacht hat. Werbeboten Media haftet auch nicht bei Einbruch oder Diebstahl von Gegenständen, die vom Vertragspartner überlassen wurden.

(7) Der Auftraggeber hat etwaige Schäden, für die Werbeboten Media haften soll, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

11. Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers
(1) Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung des Werks bzw. der Erbringung der Beratungsleistung.

(2) Bei Ansprüchen, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Werbeboten Media, auf die Verletzung einer von der Werbeboten Media abgegebenen Garantie oder auf Arglist gestützt werden, und bei Ansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

12. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Freistellungsanspruch
(1) Der Auftraggeber stellt die für den vertragsgemäßen Einsatz des Werkes erforderliche Arbeitsumgebung bereit. Er hat insbesondere alle zur Erfüllung des Auftrags notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber wird bei der Verwendung des zu erstellenden Werkes nicht gegen gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen und wird die Werbeboten Media von sämtlichen gegen die Werbeboten Media gerichteten Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einen rechtswidrigen Einsatz des Werkes gestützt sind.

(3) Der Auftraggeber stellt die Werbeboten Media von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die durch einen nicht vertragsgemäßen Einsatz des Werks durch den Auftraggeber begründet sind.

13. Beachtung Nutzungsrechte Dritter
(1) Soweit der Auftraggeber Werbeboten Media Daten, Grafiken, Logos, etc. zur Verwendung bei der Herstellung des Werkes überlässt, versichert er, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser wesentlichen Daten berechtigt ist und über die entsprechenden Nutzungsrechte verfügt.

(2) Der Aufraggeber verpflichtet sich, Werbeboten Media im Rahmen der Verwendung des Werkes von der Haftung aus der behaupteten Verletzung von Schutzrechten Dritter freizustellen. Der Auftraggeber übernimmt alle Werbeboten Media aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche von Werbeboten Media bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten des Auftraggebers gelten nicht, soweit er die betreffende Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.

14. Vorzeitige Beendigung
Sofern ein Projekt durch den Auftraggeber aus Gründen eingestellt wird, die Werbeboten Media nicht zu vertreten hat, steht Werbeboten Media die volle Aufwandsentschädigung wie im Projektvertrag bzw. im Angebot beziffert aus dem gesamten Projekt unabhängig vom Zeitpunkt der Einstellung zu. Dies betrifft nur die Aufwände für Leistungen und Dienstleistungen von Werbeboten Media. Evtl. anzuschaffende Hard- und Software sowie andere geplante Anschaffungen sind von dieser Regelung ausgenommen, sofern sie noch nicht getätigt wurden.

15. Datenschutz
Bei der Auftragserfüllung kann es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommen. Diese findet durch den Auftragnehmer im Auftrag und auf Basis von Weisung des Auftraggebers statt. Die Vertragsparteien stimmen daher darin überein, entsprechend den Vorgaben der geltenden Datenschutzgesetze zusätzlich einen Auftragsverarbeitungsvertrag abzuschließen.

Der Auftraggeber bestätigt und sichert der Werbeboten Media GmbH zu, dass für sämtliche Verarbeitungsvorgänge sämtlicher personenbezogener Daten im Rahmen der Auftragsdurchführung durch die Werbeboten Media GmbH entsprechende Rechtsgrundlagen vorhanden sind, soweit dies im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt.

16. Sonstiges
(1) Sollten einzelne dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen nicht. Unwirksame Regelungen sind von beiden Parteien durch die Bedingungen zu ersetzen, die der ursprünglichen Bedingung wirtschaftlich am nächsten kommt.

(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur schriftlich aufgehoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermittlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E-Mail.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von Werbeboten Media, wenn der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Stand: Berlin, November 2022

  • Strategy
  • Content & Community
  • Performance Marketing
  • About